Der Halter eines Hundes haftet auch für Schäden, die eine Person beim Ausführen des Tieres aus bloßer Gefälligkeit erleidet. Ein Mitverschulden kann die Haftung mindern. So entschied das LG Coburg (Az. 22 O 718/19).
Source: DATEV
Der Halter eines Hundes haftet auch für Schäden, die eine Person beim Ausführen des Tieres aus bloßer Gefälligkeit erleidet. Ein Mitverschulden kann die Haftung mindern. So entschied das LG Coburg (Az. 22 O 718/19).
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