Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die im Rahmen von Freiwilligendiensten durch die Klägerin erfolgte Überlassung von Freiwilligen an die jeweiligen Einsatzstellen gegen Kostenerstattung einen steuerbaren und steuerpflichtigen, dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsatz darstellt (Az. V R 21/19).
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