Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 2199/23 E).
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