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Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den
obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF die angepassten steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes mit (Az. IV C 7 – S-1916 / 20 / 10003 :002).
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