Die Beteiligten stritten darüber, ob das beklagte Finanzamt Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte. Laut FG Düsseldorf habe eine öffentliche Zustellung nicht erfolgen dürfen, weil eine persönliche Zustellung in der Schweiz möglich gewesen sei (Az. 10 K 963/18).
Source: DATEV STeuer
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