+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Das FG Münster entschied, dass ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen ist, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat (Az. 6 K 2090/17).
Source: DATEV