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Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die zu beseitigen ist. Legt die hierfür verantwortliche Stadt oder Gemeinde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie nicht. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 11 U 72/19).
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