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Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke bestimmt ist. Das OLG Frankfurt untersagte deshalb Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin von sog. dual-use Produkten (Az. 6 W 85/20).
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