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Der BGH hat in einem Verfahren über die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform „YouTube“ und in sechs weiteren Verfahren über die Haftung des Betreibers des Internetsharehosting-Dienstes „uploaded“ für von Dritten auf der Plattform bzw. unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden (Az. I ZR 140/15, I ZR 53/17, u. a.).
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