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Das OLG Celle hatte zu klären, ob der auftraggebende Zahnarzt ein Mitverschulden an einem Wasserschaden in seiner Praxis trägt, oder ob das die Desinfektionsanlage einbauende Installationsunternehmen zum Ersatz des gesamten Schadens alleine heranzuziehen ist (Az. 14 U 135/20).
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