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Da das Gesetz den Begriff des Listenpreises nicht definiert, ist lt. FG Düsseldorf die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gelte, maßgebend (Az. 14 K 2436/14).
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