Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe für den minderjährigen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde. So entschied das AG Frankenthal (Az. 71 F 268/17).
Source: DATEV
Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe für den minderjährigen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde. So entschied das AG Frankenthal (Az. 71 F 268/17).
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