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Das LG Coburg hat der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen arglistiger Täuschung des Käufers überwiegend stattgegeben. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen (Az. 15 O 68/19).
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