+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 68/22).
Source: DATEV