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Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren. Das entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 1948/18).
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