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Auch im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht muss der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs aufpassen, dass Beschädigungen an anderen Verkehrsteilnehmern verhindert werden. Das LG Köln entschied, dass die Stadt Köln für die durch ein Feuerwehrauto verursachten Schäden an einem Pkw einstehen muss (Az. 5 O 58/18).
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