Bei bestehendem tariflichem Kündigungsschutz und fehlenden objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht aufgrund von Befürchtungen, über kurz oder lang den Arbeitsplatz zu verlieren, kein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 6 AL 3780/19).
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