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Die Sicherstellung von 618.580 Euro Bargeld, das bei einer Autobahnkontrolle im Pkw des Klägers aufgefunden wurde, war rechtmäßig. Das VG Gelsenkirchen ging von einer illegalen Herkunft und einer fortbestehenden Gefahr für die Rechtsordnung aus (Az. 17 K 3073/22).
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