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Mit zwei Urteilen hat das FG Münster entschieden, dass in die Berechnung des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei der Schenkungsteuer neben den Anzeige- und Erklärungsfristen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einzubeziehen ist (Az. 3 K 1627/15 und 3 K 1628/15).
Source: DATEV STeuer