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Der Zinslauf nach § 233a AO beginnt in Fällen, in denen der Leistungsempfänger zusammen mit dem Leistenden fehlerhaft davon ausgegangen war, Steuerschuldnerin i. S. v. § 13b UStG zu sein, erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses eines zugunsten des Leistungsempfängers geänderten Umsatzsteuerbescheides. Der Antrag des Leistungsempfängers auf Umsatzsteuererstattung ist noch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 2945/19).
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