Das FG Münster hat entschieden, dass bei einem kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist (Az. 5 K 3324/16).
Source: DATEV STeuer
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