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Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 4.19).
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