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Das FG Niedersachsen hat zur Frage Stellung genommen, ob eine Einspruchsrücknahme auch dann noch bis zum Ablauf des Tages des tatsächlichen Zugangs der verbösernden Einspruchsentscheidung wirksam ist, wenn deren Bekanntgabe nach Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt (Az. 9 K 168/20).
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