+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Umsatzsteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind. So entschied das FG Münster (Az. 5 K 3730/14).
Source: DATEV STeuer