§ 61a UStDV wurde für nach dem 30. Juni 2016 gestellte Vorsteuervergütungsanträge geändert und darüber hinaus mit Wirkung zum 1. Januar 2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst. Auf Grund dieser Änderungen hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer lt. BMF den Vergütungsantrag seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln (Az. II C 3 – S-7359 / 16 / 10003).
Source: DATEV STeuer
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