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Das FG Niedersachsen hatte eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen. Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren beim BVerfG entfallen, sodass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. (Az. 7 K 120/21).
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