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Das FG Hamburg hatte mit Beschluss 2 K 245/17 vom 29.08.2017 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG verfassungswidrig ist und hat jetzt mit Beschluss 2 V 20/18 vom 11.04.2018 in dieser Frage auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines entsprechenden Steuerbescheids gewährt.
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