Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG vorläufig festzusetzen. Das BMF-Schreiben wurde daher angepasst (Az. IV D 1 – S 0338/19/10006 :001).
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