Das BMF hat festgelegt, in welchen Fällen vorläufige Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ergehen und in welchen Fällen bisherige Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben werden (Az. IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010).
Source: DATEV STeuer
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