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Das BMF macht die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Abs. 3 VermBDV) sowie die Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage neu bekannt (Az. IV C 5 – S-2439 / 19 / 10002).
Source: DATEV STeuer