Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine Vorabgenehmigung für die Erstattung von Kosten grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen zu erteilen, wenn in diesem Staat eine wirksame Krankenhausbehandlung verfügbar ist, der Versicherte die angewandte Behandlungsmethode aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen ablehnt, begründet eine mittelbar auf der Religion beruhende Ungleichbehandlung. So entschied der EuGH (Az. C-243/19).
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