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Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, wonach bis zum 31.12.2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt (Az. 10 V 10146/20).
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