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Ein bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung, mit der u. a. Sonderausgaben für Baudenkmäler steuermindernd geltend gemacht wurden, muss noch zugunsten des Steuerbürgers geändert werden, wenn er eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreicht. So entschied das FG Köln (Az. 6 K 726/16).
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