Das LSG Thüringen entschied, dass Personen, die ausschließlich ökologische Maßnahmen auf stillgelegten Ackerflächen zur Umwandlung in Grünland vornehmen, nicht landwirtschaftliche Unternehmer (im Sinne des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989) sind und damit nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterliegen (Az. L 2 KR 1548/17).
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