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Das SG Dresden entschied, dass ein Arbeitsunfall als sog. Wegeunfall vorliegt, wenn ein versicherter Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg von seiner Arbeitsstätte mit einem Hund kollidiert, der unvermittelt auf die Fahrbahn springt und er dabei einen Schock erleidet (Az. S 5 U 232/20).
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