Laut FG Baden-Württemberg kann sich der zu versteuernde Wert der Nutzungsentnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk an dem Preis orientieren, zu dem die Klägerin Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert. Für den höheren Ansatz des Finanzamts in Form des durchschnittlichen Fernwärmepreises gebe es dagegen keine Grundlage (Az. 5 K 841/16).
Source: DATEV STeuer
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