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Das ArbG Aachen entschied, dass § 19 MVG-EKD, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB darstellt (Az. 6 Ca 3433/20).
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