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Eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige GmbH im Bereich der Altenpflege, haftet nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für die Vergütungen an ihre Fahrer. Die Vergütungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 888/16).
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