Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Veräußerungserlös ist kein Arbeitslohn, wenn die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. Das entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 1774/17).
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