Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind lt. BMF mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :002).
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Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind lt. BMF mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :002).
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