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Das OLG Dresden hat in einem Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden, dass die in den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltenen Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam sind (Az. 5 MK 2/19).
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