+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Das ArbG Neumünster entschied, dass bei einer angeordneten Quarantäne die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und somit nicht wie Krankheitstage behandelt werden (Az. 3 Ca 362 b/21).
Source: DATEV