Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind (Az. 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25).
Source: DATEV
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