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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers nicht zur Entscheidung angenommen, die sich u. a. gegen ein Revisionsurteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) des BGH in einem sog. Dieselverfahren richtet (Az. 2 BvR 1440/23). In dem angegriffenen Urteil hatte der BGH erstmals entschieden, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt.
Source: DATEV