Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Diese hatten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung von § 7a Abs. 5 VVG gewendet, mit der beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen eine sog. Abkühlungsphase eingeführt wird (Az. 1 BvR 1779/24).
Source: DATEV
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