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Das ArbG Berlin entschied, dass die Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes, dem die Kündigung zugestellt wurde, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat (Az. 41 Ca 3718/21).
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