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Bund und Länder haben sich auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für jene Unternehmen verständigt, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.
Source: DATEV