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Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt i. S. v. § 1 AÜG a. F. ins Inland überlassen, führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F., wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. sind in diesem Fall nicht erfüllt. So entschied das BAG (Az. 9 AZR 228/21).
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