Mit Urteil V R 9/18 vom 13.11.2019 hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kraftfahrzeuge vorliegen kann, sofern die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Das BMF ändert daher den UStAE (Az. III C 2 – S-7244 / 0 :003).
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