Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. So das BMF (Az. III C 3 – S-7170 / 10 / 10004).
Source: DATEV STeuer
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